Stationäre Behandlung


DMGP

Die stationäre Aufnahme erfolgt über einen Antrag auf Rehabilitation für Betroffene im Alter zwischen dem 16. und 90. Lebensjahr. Die Aufnahme von gesetzlich und privat Versicherten sowie über die Rentenversicherungsträger ist möglich.

Die Behandlung im Brandenburgischen Zentrum für Querschnittgelähmte schließt sich der Akutbehandlung an. Es können Patienten mit einem  Behinderungsumfang von Beatmungspflichtigkeit bis Gehfähigkeit, komplett Gelähmte und inkomplett Gelähmte, traumatisch bedingte und durch Erkrankungen entstandene Lähmungen behandelt werden.

Das Brandenburgische Zentrum für Querschnittgelähmte ist als Querschnittzentrum Level 2a (konservatives Querschnittzentrum mit Intensiveinheit) der Deutschsprachigen Medizinischen Gesellschaft für Paraplegiologie (DMGP) zertifiziert. Die Behandlung erfolgt anhand der bestehenden Leitlinien und evidenzbasierter Medizin.

Regelmäßig erfolgt die Teilnahme an fachspezifischen Kongressen und Weiterbildungen durch die Mitarbeiter:innen des Querschnittzentrums aller an der Behandlung beteiligten Fachgruppen.

Besonders erwähnenswert ist die erweiterte Diagnostik und Behandlung durch das Department Neurourologie für unsere stationären und ambulanten Patienten.

Patienten und deren Angehörige werden durch ein erfahrenes Mitarbeiterteam zur Eigeninitiative motiviert. Der Pflegebedarf soll verringert oder vermieden werden. Eine Integration in ein gewohntes oder neues Umfeld trotz schwerer Behinderung soll ermöglicht werden.

Durch Beratung im Blick auf Arbeit und Beruf, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und deren Hilfsmittelerfordernisse sowie durch einen Hausbesuch, wird die Entlassung vorbereitet. Durch Kontrolluntersuchungen, Sportveranstaltungen und Treffen ermöglichen wir ehemaligen Patienten einen bleibenden Kontakt zur Klinik.

Für eine neurologische Rehabilitation ist Voraussetzung: eine bestehende Indikation (neurologische Erkrankung), eine gegebene Rehabilitationsfähigkeit sowie eine positive Rehabilitationsprognose. Die entsprechende Einschätzung obliegt dem behandelnden Arzt im Akutkrankenhaus, bei ambulanten Patienten dem Haus- oder Facharzt oder in Einzelfällen gutachterlich tätigen Ärzten (z. B. Medizinischer Dienst der Krankenkassen).